Waldmannshofen
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Rosenbergische Ordnung, wie es in Zeiten der Pestilentz, und anderen gefehrlichen Krankheiten zu halten.p 1590 Zu wissen seye meniglich, das Ich Albrecht Christoph vonn und zue Rosenberg und Waldtmanßhouen p oberigeit und amteshalben betrachtet und zue gemüth geführet. Wie Gott der Allmechtig zue dieser Zeit vonn wegen unseren vilfeltigen schweren und großen Sünden, so ihn und bey allen Ständen begangen werden. Das Teütsche Unnser Leibes Vatterlandt nicht allein mit dem blutgierigen und grausamen Erbfeindt dem Türckhen. Sondern auch der erschroeckhlichen und verderblichen Tücke der Pestilentz zueilen, Landschafften und Orten heimsuchet, und solche rutte und straf Gottes, wie leider die Erfahrung bezeuget, sich zu nehmen und Schnitten einreißen, und sonderlich gedachter Pestilentzische Seüche auch an unser Nachparschafft einkhommen und erbärmlich angreifen will. Dadurch Ihr Leib Plötzlich und erschütterlicher weise mit Hauffen schnell genommen werden. Weil aber vermög gnedig Göttlichen schrifft unser lieber Herr und Gott auch mitten Ihn seinem Zorn, seine Barmherzige Tugend auch ist, denn er nicht ist ein Gott der Lust und Gefallen habe an dem Tod und Verderben des Sünders. Sonder vill lieber ist ihme, daß sich den Gottlosen von seinem bößen wege bekhere und lebe Ewiglich. So bin ich tröstlicher Zuversicht und gewissen Hoffnung Mann, wir auß sämptlich mit rechter wahrer bueß vonn Herzen zu ihm bekhennen. Er werde laut seiner verheisung und zuesagung, daß vorgenannte Übel und dise schedliche Tückhe von unsern mit Christen gnedig abwenden. Unns aber Vätterlich darfür behütten. In vernehmung dieser und anderer Ursechen habe Ich nach volgende Puncten und Artickel schrifftlich verfast. Und Gebiette Erstlichen das nicht allein alle Sontags Predigten sowoln auch die Kunderlehr vonn allen Manns und Weibs persohnen vleißig besucht und angehört werden. Sondern will auch, daß uf den Freittag von jedem Hauß zum Wenigsten ein Persohn so zu dem Hl. Nachtmahl gangen, Zur Predigt In die Kirche kommen. Welcher oder welche es überfahren und nit haltten würdt, soll umb Drey Thurms ann Geltt (Geldstrafe statt 3 Tage Gefängnis) unnachleßig gestrafft werden. Zum Andern wo jemand under den Predigten und Kinderlehr über feldt laufen oder der Zeit dem Württshauß, von dem Spiel und dergelichen Münzensachen, betretten werden, die sollen umb Drey Thurms gestrafft werden. Da aber einer hochnöttigen sachen halben an andern ortten zue thun, mag er deß wegen bey dem Schultheißen um Erlaubnis ansuchen. Zum Dritten Theil das hochtreffliche Laster deß fluchens und schweren, bey allen so sehr überhand nehmen thutt, Gebiete ich mit allem Ernst, daß sich hinfürthe desselben meniglich enthaltten und davon abgewehren thue. Würde aber jemand sich mit gottslesterung und schwehren hören und vernemmen lassen, derselb Jedes mals wie bey dem Erste Artircul um Drey thurms gestraft werd. Zum Viertten ob ich wol weiß das niemandt unserem Herrn Gott und seiner straf entfliehen mag. So will ich jedoch daß man die mittel nit verachten, und jeder tue selbst unnd den Seinen zum besten, Sich fürsehe und güette, daß er umb seinerley Uhrsach willen, sich an die ortt, da solche seüche regierret begebe. All die, weil offentbahr daß durch teglich hinrit wider streiffen, der Landtstreicher und Bettler auch anderer vil so vermeßener weiß auß Leidigeren geitz sich an die ortt begeben, seind nochmalß nit allein sich sondern auch gantzen Fleckhen mit dem muttwilliglicher weissen und also mit schwerren gewissen, und anderen Teüch unwiderbringlichen schaden erbärmlich umb daß Edle Leben bringen. Solchem nun bey der Zeit zu begegnen, so verbiette Ich, daß keiner meiner Underthanen weder mit gehen, reitten noch sehnen, an dergleichen ortt reißen thue. Welcher aber verbrechen und nicht haltten würde derselb zu Vier wochen nit wider in fleckhen gelaßen werden, vund wann solche Zeit fürüber, soll er schrifftlichen schein uflegen, daß er sich die Vier wochen an sicheren ortten gehaltten, und darzue nuen der herrschafft umb hundert gülden straf verfallen sein. Zum Fünfften ob sich begeben thette, das einem meiner underthanen an dergleichen vergifften ortten ein Erbfall Uffstünde und derselbe wollte auß forcht, daß im der Erbfall entgehen mögte, den Zauberß diese Plage vund erschröckliche seüche fürüber nit erwartten, vund vumbs gutts wegen sein eigen leben in gefahr sezen, der soll wie da vorgesetzt, zu Vier Wochen nit wieder in den Flecken kommen. Wer aber heimlicher weiß, etwas vonn fahrniß in Flecken bringen, daß soll Ime alsbaldigen genommen und verbrandt und er Ampten Weib und Kind ein Monat lang abgeschaft vund anders nit von uf vorgesetzten schrifftlichen schein und straf eingelassen werden Für das Sechste so gebiete ich das keiner meiner underthanen zu frembde Herrschaft nach dem Allmußen gehn. sundern .. daß solche zu meinen obrigkeit bleiben und jeede dorfmäner die seinen erhalten solle. Welche sich aber .. zu wider an anderen ortt begeben würde, die sollen wie nebst obstehet meines gebiets auch verwisen und nit wieder eingelaßen werden. ..Textlücken durch beschnittene Ränder Zum Sibenten so sollen alle würth zu meiner obrigkheit Niemanden der von solchen orrten herkhompt weder behaußen oder beherbergen, sondern uf gehaltenen Nachfrage, die hir nit underlaßen solle, bey straff den Nemlichen umb Zehen Gülden gelt, unnachläßig abgewießen und nit eingelasen werden. Zum Achten uff mein bevelch, das alle frembde Bettler, Landtstreicher, Reitter und Landsknecht vonn Jedes dorfs besteltten hüettern oder Wechtern mit einen Jederlichen gab nach, dem die Persohn zue schaffen, nit eingelassen noch ferberget werden sollen, bey straff soll es ein Hütter ubersehn umb Zehen Thurms. Zum Neunten ob sich begebe, daß Jemand von den Dorffern, da diße böse seüche regieret, kaufens und verkauffens oder anderen handlung wegen mit meinem Vunderthanen handlen wollte, die sollen keinesweges eingelaßen sondern güttlich von den dorfshütten abgewisen werden, würde aber meine Underthanen einen darüber mit einem umb etwaß handeln, Weß es gleich wehre, der soll wie Ihm beschluß das Volgenden Zehenden Articuls vermeldet und gestrafft werden. Zum Zehenten so bevehle ich hiemitt ernstlich daß diß Jzt erzehlte meine gebott, so auß treuherziger wahrung herfließt, vonn allen meinen Unterthanen, Nemlichen den Schultheißen und Bürgermeistern steiff zue halten und Niemanden Verschonet Werde und daß ein Jeder bey seinen Aids Pflichten, schuldig sein solle, die Verbrechen dem Schuldheißen und Bürgermeistern zu zeigen, und welchers nit thuet, soll In gleicher straf stehn. Und wo alsdann Schuldheiß Bürgermeister mit der Straf nit anhalten, so solle so offt es geschicht, Ihn Jeder um Zehen gülden büeß unnachleßig zuer straf verfallen und darzu zwerrftig sein, daß ich mit den selben allß Pflichther gestreng zu Unterthanen wohl befueget seye, Vund darin sich keiner der Unwissent zu entschuldigen, allß hette ers nicht recht verstanden oder nit hören, vordeß so selle dieser Brüchlich dem Schlutheißen überandwordet werden. Denn erstliches einem Jeeden fürleßen laßen habe. Daß sich Keinen Sonsten gesezter unnachlesigen straff uff einige weilt außzurechnen habe. Letztlichen so ist hiebey zu merckhen, daß Ich die vom anfang drey erste Puncten |: das vonn Kirchen gehn vund Versäumung derselben und dem Gottslestern gehandelt, hinfüro Zue Jederzeit trefflig gehalten haben will. Die Uberigen aber, wo den Zuhaltten lenger nit fürgeschrieben, weder biß der barmherzigen Gott seinen Zorn mit diesen schwehren frühe zu straffen, wieder mit Gnaden einstellen werde, darnach sich meniglich zurichten, vund von schaden zu hütten wisse. Geben zu Vunder meinem zu end ufgetrückten Ewig Pittschaft den Nach Christi unsers Lieben Herrn und Erlößers gepurden gezehlet. Im fünfzehnhundert und neüntzigsten Jahr :/:
Rosenbergische Pestordnung
FA1-2021
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Versuch einer Übersetzung in unser Verständnis (*nicht divers) Rosenbergische Ordnung, wie es in Zeiten der Pest und anderen gefährlichen Krankheiten zu halten ist 1590 Jedermann soll wissen und zur Kenntnis nehmen, daß ich, Albrecht Christoph von und zu Rosenberg und Waldmannshofen, für Herrschaft und Amt regle: Gott dem Allmächtigen haben alle Stände in dieser Zeit vielfältige schwere und große Sünden zugefügt, unserem Deutschen Vaterland daneben mit dem blutgierigen und grausamen Erbfeind, dem Türken. Die schreckliche und tödliche Pest sucht Landschaften und Orte heim. Sie ist ein Zeichen und Strafe Gottes, die, wie die Erfahrung zeigt, alles nimmt und einreißt. Nun ist die Pest auch in unserer Nachbarschaft angekommen und will ohne Erbarmen angreifen. Plötzlich und auf erschütternde Weise verlieren die Menschen in großer Zahl ihr Leben* (ursprüngliche Übersetzungsversuch:Plötzlich wachsen Beulen und nehmen schnell das Leben). Wir wissen aus der Bibel, dass unser Lieber Herr und Gott in seinem Zorn auch seine barmherzige wertvolle Eigenschaft hat. Er ist kein Gott der Lust an Tod und Verderben eines Sünders hat. Viel lieber ist ihm, dass sich die Gottlosen von ihrem Weg abbringen lassen und ewig leben. Ich bin ein Mann, der Trost und festes Vertrauen hat und hoffe, dass, wenn wir uns zu ihm bekennen und von Herzen Buße tun , von Allem erlöst werden. Er wird mit seiner Verheisung und Gnade das beschriebene Übel und diese schädliche Heimsuchung von uns mit Christus abwenden und uns väterlich davor behüten. Aus dieser Erfahrung habe ich folgende Punkte und Artikel schriftlich verfasst und weise an: 1. Die Sonntagspredigten und Kinderlehren sollen jeden Sonntag von allen Männern und Frauen besucht werden. Ich will auch, dass freitags von jedem Haus mindestens eine Person, die zum Heiligen Abendmahl geht auch zur Predigt in die Kirche kommt. Wer es übersieht und sich nicht daran hält soll für eine Geldstrafe mit dem Wert von drei Tagen Turmhaft -ohne Nachlass- bestraft werden. 2. Wer nicht an den Predigten oder der Kinderlehre teilnimmt, spazieren geht oder in dieser Zeit im Wirtshaus mit Spiel oder ähnlichen Geldsachen erwischt wird, soll mit dem Wert von drei Tagen Turmhaft bestraft werden. Wenn jemand aus wichtigem Grund an einem andern Ort zu tun hat, hat er der Schultheißen um Erlaubnis zu bitten. 3. Das erschreckende Laster des Fluchen und Schwören, das überall überhand nimmt, weise ich mit voller Überzeugung an, dass sich jedermann davon enthalten und abwehren soll. Wenn jemand mit Gotteslästerung und Schwören gehört wird, wird jedes Mal mit dem Wert von drei Tagen Turmhaft bestraft. 4. Ich weiß, dass niemand Gott und seiner Strafe entfliehen kann. Ich will jedoch, das man Heilmittel nicht verachtet und jeder das Beste für sich und die Seinen versucht, sich dabei vorsehe, weil er den Anlass kennt, an die Orte begibt an denen die Seuche grassiert. Diejenigen, die offensichtlich täglich hin- und herreiten und umherstreifen, der Landstreicher und Bettler oder Andere, die aus falsch beurteiltem Grund und traurigem Geiz sich an die Orte begeben, sind, ich wiederhole mich, bringen nicht allein sich sondern auch dem ganzen Dorf aus eigenem Antrieb, also schwer beladen und niederträchtig, unwiderbringlichen Schaden und ohne Gnade um das Edle Leben. Um diesem Handeln jetzt in dieser Zeit zu begegnen, verbiete ich, dass meine Untertanen nicht mit gehen, reiten oder das Verlangen haben, an eine verseuchten Ort zu reisen. Wer gegen diese Anweisung verstößt und sich nicht daran hält, wird vier Wochen lang nicht ins Dorf gelassen. Er wird nach Ablauf dieser Frist nur ins Dorf gelassen, wenn er schriftlich beweisen kann, dass er sich an sicheren Orten aufgehalten hat. Daneben verhängt die Herrschaft eine Strafe von 100 Gulden. 5. Wenn an einem verseuchten Ort ein Erbfall eines Untertanen besteht, und dieser aus Angst, dass ihm das Erbe entgeht, dem Zauber dieser Landplage und schrecklichen Seuche erlegt und nicht erwarten will, dass diese vorüber ist und um des Geldes und Guts wegen sein eigenes Leben in Gefahr bringt, der soll wie in Artikel 4, vier Wochen lang nicht in das Dorf kommen. Wer heimlich etwas bewegliches Gut ins Dorf bringt, soll ihm dieses Gut sofort weg genommen und verbrannt werden. Er muss offiziell Weib und Kind verlassen und wird nur mit vorher beschriebenem schriftlichen Nachweis und der Strafe wieder ins Dorf gelassen. 6. Ich weise an, das keine meiner Untertanen um Almosen in fremder Herrschaft bettelt. Diese armen Untertanen bleiben in meiner Herrschaft und jeder Dorfmann hat sie zu unterhalten. Wer dagegen verstößt, wird wie oben angeführt, auch aus dem Gebiet verwiesen und nicht wieder herein gelassen. 7. Die Gastwirte in meiner Herrschaft sollen niemanden, der aus einem verseuchten Dorf kommt, annehmen oder beherbergen sondern zuvor die Herkunft nachfragen. Eine Nachfrage darf nicht unterlassen werden. Wer dagegen verstößt wird mit 10 Gulden Strafe abgewiesen und nicht herein gelassen. 8. Auf meinen Befehl hat jedes Dorf geeignete Hüter und Wächter zu bestellen. Diese habe dafür zu sorgen, dass alle nicht bekannten Bettler, Landstreicher, Reiter und Landsknechte nicht ins Dorf gelassen und nicht versteckt werden. Für den Falle dass ein Hüter es übersieht steht ein Strafmaß von zehn Tagen Turm an Geld. 9. Für den Fall, das Jemand aus einem verseuchten Dorf, in dem die Seuche grassiert, hier Kaufen und Verkaufen oder aus irgendeinem Grund Handeln wollen, sollen auf keinen Fall ins Dorf gelassen werden. Sie sollen friedlich von den Dorfhütten abgewiesen werden. Falls einer meiner Untertanen mit einer der beschriebenen Personen um etwas handelt, gleichgültig was es ist, soll wie im Beschluss des folgenden Artikels 10 gemeldet und gestraft werden. 10. Ich befehle aus voller Überzeugung und mit Treue zu Gott, allen Untertanen, Schultheißen und Bürgermeister daran fest zu halten und Niemanden zu verschonen. Es ist jeder auf seinen Eid verpflichtet. Verbrechen sollen dem Schuldheißen und Bürgermeister angezeigt werden. Wer dies nicht tut, soll genau so bestraft werden, wie es geregelt ist. Wenn Schultheißen und Bürgermeister eine Strafe nicht verlangen, so soll, so oft es geschieht, Jeder zehn Gulden Strafe erhalten. Jeder soll wissen, dass ich mit diesen Personen als Pflichtherr mit Strenge zu Untertanen befugt bin. Es soll sich niemand entschuldigen können, keine Kenntnis von dieser Ordnung zu haben oder sie nicht verstanden zu haben oder sie nicht gehört zu haben. Vorher soll dieser ungestraft dem Schultheißen übergeben werden. Dann ist zuerst einem Jeden die Ordnung vorzulesen, dass sich Jeder die sonst angesetzte unnachlässige Strafe ausrechnen kann. 11. Hier ist anzumerken, dass ich die drei ersten Artikel; die vom zur Kirche gehen und deren Versäumung, vom Gotteslästern handeln in festem Gebrauch gehalten haben möchte. Die Übrigen aber werde ich, sofern sie nicht mehr benötigt werden, bis der barmherzige Gott diese Beschwernis früh straft, wieder mit Gnade einstellen. Es hat sich ein Jeder nach der Ordnung zu richten und vor Schaden zu bewahren. Gegeben unter meiner am Ende aufgedruckten Ewigen Bittschaft, nach Christi unseres Lieben Herrn und Erlösers Geburt im fünfzehnhundertneunzigsten Jahr.
Wir befinden uns im Jahr 2021. Coronaviren, die seit 1960 identifiziert sind, beherrschen über ein Jahr mit einem neuartigen Coronavirus, dem COVID-19, die Menschen und wohl alle Länder. Die deutsche Regierung greift mehrmals zu einschneidenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Blicken wir zurück ins Jahr 1590. Albrecht Christoph von Rosenberg erläßt im Alter von 29 Jahren eine Pestordnung, die auch gegen weitere gefährliche Krankheiten sorgen soll. Wie in der heutigen Zeit enthält die Ordnung einschneidende Massnahmen und Strafen sowie Gebote und Verbote zum Schutz der Menschen im Dorf Waldmannshofen. Welche Ähnlichkeit zur heutigen Zeit. Wir finden diese Pest-Verordnung und den Bildausschnitt in: Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein - Archivalieneinheit Ni 10 Bd 20 Pfarrei Waldmannshofen http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=3-97897
War diese Verordnung erfolgreich? Wenn wir uns erlauben ins Kirchenbuch für die Zeit vor und nach dieser Verordnung zu schauen, lässt sich feststellen, dass in den 14 Jahren seit 1576 jährlich 4 Erwachsene verstorben sind und in den 14 Jahren nach der Verordnung sich die Erwachsensterblichkeit halbiert hat. In diesen Zeiträumen hat sich die jährliche Geburtenzahl leicht und die Kindersterblichkeit von 33% auf 25% leicht verringert.
*Danke für den „an Luther geschulten Blick“.