FA6-2010 Dorfordnungen 1. Dorfordnung Conradts von Rosenberg aus dem Jahre 1565. aus: Albert Krämer, Herrschaftliche Ordnungen für das Dorf Waldmannshofen.                                                  Erstellt: Creglingen, November 1985 Agend Constition und Ordnung des Edlen und Festen  Cuntzen von Rosenberg zu Waldmannshofen,  wie sich seine Unterthanen in geistlichen und weltlichen Sachen halten sollen. Und  nachdem alle gute Ordnung von Gott dem Allmächtigen geordnet und verfaßt sein in göttlichen, natürlichen und beschriebenen Rechten, daß alle Obrigkeit, sie sei  bös oder gut, von Gott geordnet, die Unterthanen zu schützen, die Frommen und Guten dergleichen, die Bösen zu strafen, damit gute Ordnung und Polizeien friedlich  und einig gehalten werden, dieweil dann die Unterthanen gleichfalls  allen  Gehorsam zu leisten ihrer Obrigkeit schuldig sein, als wie ein Kind seinem Vater, und welche  Unterthanen nicht selbst herrschen oder regieren sollen,  sondern alles gegenwärtig sein, was ihnen ihre ordentliche Herrschaft, so ihnen von Gott zur Obrigkeit geordnet  und gesetzt ist, gebeut. Derhalben  hab  ich, Cunz von Rosenberg, als rechter und natürlicher Vogt und Dorfherr zu Waldmannshofen, angesehen das göttliche Geheiß und Befehl, gut Ordnung  und Polizei zu haben und zu machen, dieweil man ja weiß, wo kein Ordnung ist, daß ewiger Hader und andere Lasten daraus erfolgen, zu Nachteil des göttlichen Worts  und zu Verderbung brüderlicher Lieb. Dieweil wir, vermög göttlicher Schrift, nicht allein des natürlichen Brots, sondern Gottes Worts leben, und zum allerfürderlichsten  das Reich Gottes suchen sollen, so ist mein ernstlicher Befehl und Gebot bei höchster Press und Straf, zu halten, wie hernach folgt  Erstlich, daß man alle Predigt am Sonntag oder christlichen Festen, die man hält, feiern soll. Item, daß der Pfarrer oder Prediger alle Sonntag den Catechismus oder die Kinderlehr halten und mit Fleiß lehren soll die Kinder neben den Alten. Item, es sollen auch die Eltern ihre Kinder und Ehehalten (Dienstboten)  zur Predigt vermahnen, gebieten und treiben. Item, es sollen auch die Nachbarn und niemand auf dem Kirchhof, Gassen oder Strassen sich finden lassen unter der Predigt oder göttlichem Amt. Wo aber einer oder  mehr der End ergriffen, soll ohnnachlässig gestraft werden.  Item, soll auch ein jeder zu Dienst und Lob Gottes des Allmächtigen auf das fürderlichst dazuschicken und geben und ein jeder Hausvater die Seinen dazu vermahnen  und treiben, und Euch also in aller Zucht und Ehr und Furcht Gottes zu Lob dem Allmächtigen halten. So wird er ohn Zweifel mir und Euch was uns nutz und gut ist zu  Seel und Leib, gnädiglich mitteilen und verleihen. Und so ihr dann also folget und gelobt und mir durch Euer freventlich und mutwilig Leben nicht Ursach zur Straf zu  greifen gebt, will ich mich hinwider gegen Euch als eine ehrliebende Obrigkeit erzeigen und allen freundlichen guten Willen zeigen.  Item, es soll der Schultheiß die gemeinen Knechte als Hirten, Flurer so mit Pflichten annehmen, daß sie alle Gebote und Verbote ihrer Herrschaft halten, und wo sie mit  jemand in Irrung (Streit) kommen,  darum Fried und Recht nehmen als wie andere Inwohner (Einwohner).  Item, es sollen alle Jahr die gemeinen Metzen, damit man Getreide mißt, dergleichen der Eimer, damit man eichet, alle Jahre, so oft die neuen Bürgermeister ankommen,  an den Orten wieder gebraucht und beschüttet werden.  Item, am St. Walpurgistag (1. Mai) sollen die im Gericht und die Steinsetzern, dazu eines aus jedem Haus, nach dem Mittagessen rings um die Markung gehen, auf der   Anwand, soweit ihre Markung reichet. Sie sollen auch anzeigen alle die gewöhnlichen Wege, so im Feld gebräuchlich sind und die öffentlichen nach altem Gebrauch und  Herkommen. Welcher unter dem Gericht oder unter den Steinsetzern nicht selber erscheint, dergleichen aus welchem Haus eins ausbliebe, es werde denn durch die  Herrschaft gehindert, soll 10 Pfund Heller bezahlen, das die anderen vertrinken dürfen.  Item, es soll keiner ein brennendes Scheit im Dorf tragen. Bei Übertretung ist die Buß 10 Pfund. (10 Pfund Heller) Item, in welchem Haus aus dem Schlot, Backofen, Stall und Scheuren Feuer ausbricht, das durch fahrlässigkeit geschehe, soll der Besitzer oder Inwohner desselben  Guts von der Herrschaft um 10 Pfund gestraft werden. Da aber aus mutwilligen übersehen Feuersnot sich zutrüge, soll der Besitzer oder Bewohner des Guts samt  seinem Gesinde an Leib und Gut gestraft werden.  Item,  wer ein Feuer bei dem anderen holt, soll das in einem verdeckten Geschirr über die Gassen tragen, bei 10 Pfund Strafe. Item, es sollen die Schätzer zu gebührlichen Zeiten von Haus zu Haus gehen, Schlot und Backöfen besehen. Welcher Backofen zu spalten wäre, denselbigen  einschlagen, ehe sie aus dem Haus gehen.  Item,  es soll keiner Flachs dörren oder brechen im  Flecken oder Dorf, bei Straf 10 Pfund. Item, welcher siehet oder höret einen Auswendigen, der zu Waldmannshofen oder uff der Markung freventlich und wider Billigkeit handelte, der soll ihn zu Recht fangen  und  dem Schultheißen verpflichten lassen, um solche seine  Handlung Recht zu nehmen (die Angelegenheit vor das Dorfgericht bringen) und zu geben nachdem die   Sache und Ursach geschaffen ist. Wo er aber nit seßhaft wäre, soll er solches verbürgen oder in Verhaft eingezogen werden (verhaftet werden).  Item, soll ein jeder seine Ehehalten (Dienstboten) innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie angetreten sind, zum Schultheißen bringen. Allda sollen sie angeloben, allhie  Recht zu nehmen und zu geben und der Herrschaft Gebot und Verbot zu halten. Welcher  solches  übertritt  und den Ehehalten nit geloben ließ, da soll im Fall einer  Übertretung der Herr für den Ehehalten stehen und bußfällig sein. Dergleichen soll sich der Schäfer mit seinen Ehehalten auch halten.  Item, es soll auch ein jeder Vater seine Kinder, so in seinem Brot sind, in allen Geboten und Verboten und rechtlichen Sachen vertreten oder ins Recht geloben lassen. Von Auswendigen oder Fremden Item, es soll keiner einen Hausgenossen ins Haus nehmen ohne Vorwissen der Herrschaft, bei Straf 10 Pfund. Item, es soll keiner im Dorf ein fremdes Weib, Mann, Knecht oder Maidt übernacht hausen oder herbergen, er kenn ihn sonderlich wohl. Wo ihm einer zukäme, den soll er  in das Wirtshaus oder wer Wein schenkt, weisen, allda soll er geherbergt werden.  Item, so einer einen fremden Gast hat, der soll von seiner Hofraith (Hofstätte) nicht gehen. Hat er in einem anderen Haus zu schaffen, soll ers am anderen Morgen  ausrichten oder denselben zu im kommen lassen, bei 10 Pfund.  Item, es soll zu Waldmannshofen keiner, so nicht im Dorf seßhaft ist, bei nächtlicher Weil eingelassen werden, ohne Vorwissen des Schultheißen; wäre es aber in  gefährlichen Zeiten, soll ohne Wissen der Herrschaft niemand eingelassen werden, bei Straf der Herrschaft.  Item, es soll keiner, der Wein schenkt, von Michaelis (29. September) an bis Mitfasten über 8 Uhr in die Nacht, und von Mitfasten bis an Michaelis über 9 Uhr in die Nacht  einem Gast  weiter Wein geben, bei Straf dem Wirt, soviel Gäst, soviel 10 Pfund.  Item,  es soll auch der Wirt keinem Einwohner zu Waldmannshofen nach bestimmter Zeit Wein aus seinem Haus geben, es wäre denn einer Kindbetterin, die dieselbige  Nacht gelegen wäre oder in Kindsnöten läge oder sonst einem oder einer, die dieselbige Nacht mit einer Krankheit überfallen worden.  Item, welcher Einwohner über bestimmte Zeit im Wirtshaus befunden wird,  ist der Wirt und der Gast jeder der Herrschaft 10 Pfund verfallen.  Mit den Diensten Item, es soll keiner an der Herren Dienst gestellt werden, er sei denn zum Sakrament gegangen. Item, es soll kein Inwendiger (Einwohner) einem Auswendigen (Auswärtiger) liegende Güter, in der Markung Waldmannshofen liegend, zu kaufen geben, bei Verlierung  des selbigen Guts, an die Herrschaft.  Item, welcher kauft oder verkauft, soll die Herrschaft in Monatsfrist nächst ums Lehen ersuchen (Die Güter waren nicht Eigenbesitz, sondern Lehen des Grundherrn. Bei  Verkauf oder Kauf war die Einwilligung der Herrschaft erforderlich), bei Verlierung des selbigen Guts.  Item, wo einer dem anderen ein Gut darschlägt (Anbietet) zu kaufen oder einen Trunk darüber getan hat, ist der Herrschaft das Handlohn zu entrichten (Entspricht etwa  der heutigen Grunderwerbssteuer. Es betrug 5 % des Kaufpreises und mußte vom Käufer an den Grundherrn entrichtet werden).  Item, so ein Auswendiger liegende Güter in Waldmannshofen erbt, der soll dieselbigen mit Diensten versehen wie ein Inwohner (Er war der Herrschaft zu Frondienst  verpflichtet).  Item, so einer hinauszieht, der soll sein Gut innerhalb eines Jahres verkaufen. Bis dahin soll er es in Bau und Besserung (Bebauen und düngen) halten und der  Herrschaft verfallen bleiben.  Von der Bürgschaft Item es soll kein Inwohner zu Waldmannshofen für einen Auswendigen, der nit hinter der Herrschaft sitzt, Bürge werden, bei Strafe, soviel dieselbe Bürgschaft beträgt.    Den Anbau  betreffend Item, es soll kein Inwohner zu Waldmannshofen einem Auswendigen bauen, bei Straf Leibs und Guts. Item, es soll auch keiner auswendige Fuhren ausführen. Wird ihm aber eine Fuhre auf der Heimfahrt angeboten, die  soll ihm vergönnt sein. Item, welcher 10 Morgen Acker in einer Flur hat oder darüber, der soll sein Gut selbst bebauen, und es soll mit ihm gehandelt werden wie mit einem Bauern (er hatte  Spannfronen zu leisten wie die Bauern).  Item, nachdem die Bauern der Herrschaft Äcker um eine genannte Getreidemenge anbauen (Seit der Zerstörung des Waldmannshöfer Schloßes im Jahre 1523 hatten  die 6 Bauern  in Waldmannshofen die Äcker der Herrschaft zu pflügen, eggen und zu besäen, und zwar jeder Bauer 10 Morgen zu je 23 ar. Er erhielt dafür pro Jahr 10               Malter (ca. 10 dz) Getreide, je zur Hälfte aus Roggen und Hafer bestehend).   Welcher dieselbigen nicht getreulich und nach notdurft baut und das bewiesen wird, den will die Herrschaft nach Größe und Gestalt der Sachen strafen. Dergleichen, welche den Köblern bauen (die Äcker der Kleinbauern ( gegen Lohn ) bestellen) und als ungetreue Arbeiter erfunden werden, das bewiesen werden kann,   die sollen von den Steinsetzern gestraft werden.  Dagegen, so St. Michaelis (29. September) kommt und der Bauer dem Köbler seine Arbeit im Feld verrichtet hat, und sich der Bauer von wegen seines verdienten  Liedlohns beklagt, so soll ihm der Schultheiß bei Sonnenschein, soweit des Köblers Gut reicht, behilflich sein (beim  Eintreiben des Lohnes in Form von  Naturalien).  Dergleichen  soll  es  mit  aller  Weinbergsarbeit  gehalten werden, die vergeben ist. Item, ich  Cunz von Rosenberg verbiete auch jedem Inwohner und Auswendigen, welcher oder welches Vieh auf meine  Äcker und  Wiesen führt oder treibt, es sei mit  Schorhut oder wie man das nennen möcht, allda zu hüten oder zu weiden, solange noch Samen, Frucht, Gras oder Grummet darauf ist, bei 10 Pfund Strafe.  Item, es soll keiner Stroh aus dem Flecken verkaufen, bei Straf der Herrschaft.                     Item, welcher Heu zu verkaufen hat, der soll dasselbige der Herrschaft oder ihrem Schäfer anbieten, und im Fall daß sie sich mit dem Preis nicht einigen können, soll er`s  ihr um den von den geschworenen Schätzern festgelegten Preis geben.  Item, so einer in Wiesen oder Äckern etwas mit der Hand umreißt oder umschort, soll das, was alsdann darauf gesät wird verzehndet werden (der Zehnte davon gegeben  werden), ausgenommen die alten Riedgärtlein, so zu den Häusern gehören, die sind zehntfrei.  Item, welcher junge Hühner, Gänse oder Eier verkaufen will, der soll's der Herrschaft zuvor anbieten, bei Verlierung desselbigen. Und wo es die Herrschaft begehrt, soll  es ihm gebührlich bezahlt werden. Und dieweil in allen Herrschaften und Flecken die Herrschaft vor allen Schuldigern zuerst bezahlt werden soll und ich bisher befunden  hab, daß meine Hintersaßen (sie hinter der Herrschaft sitzenden, also von ihr Abhängigen) täglich an andere ausgeben, ehe denn mir meine Schuld bezahlt und  überantwortet wird. Derhalben ich einem jeden auflege, der seine Gülten nicht vollständig entrichtet hat und sich das Mißachtens halben beklagen wollte, so ich in  Erfahrung  bringe, daß es doch zuvor Getreide verkauft hat, es sei, um Schulden zu begleichen oder um Bargeld, und mich als seine Herrschaft zuletzt anstellen wollte,   der soll mir um soviel  verfallen sein, wie er verkauft hat, unnachlässig.  Item, so sich einer hinweggegeben wollte (Vom Dorf und der Herrschaft fortziehen will), soll erstlich die Herrschaft bezahlt werden, hernach das Gotteshaus (Die  Schulden an die Kirchenpflege) darnach der Lehensherr desselbigen Guts, darauf er gesessen, dann die Einwohner - welcher zuerst klagt, soll auch zuerst bezahlt  werden -,  letztlich aber die Fremden, der erste Kläger, der erste Bezahler.  Den Zehnten geben Item, welcher an seinen Zehntgarben vorteilhaft erfunden wird (Die Zehntgarben kleiner macht als die anderen), soll gestraft werden nach Gestalt der Sachen. Item, es soll kein Vieh auf einen Acker getrieben werden, wo die Zehntgarben noch liegen. Item, es soll ein jeder, der mir, der Herrschaft, gelobt und geschworen hat, bei seinem Gelübde und Eid jede Übertretung der oben genannten Artikel, die er bemerkt,   beim nächsten offenen Gericht rügen und vorbringen. Was er aber verschweigt, soll ihm selbst nach Gebühr seines Verschweigens zur Last gelegt werden. Schließlich  und beschließlich will und gebiete ich, daß diese Ordnung und Satzung bei allen öffentlichen Gerichtsverhandlungen vor dem Gericht und all denjenigen, die dazu  erschienen, von Artikel zu Artikel gelesen werden soll, daß sich ein jeder daran halten kann und sich vor Schaden weiss zu behüten.  Und ich, Cunz von Rosenberg, will mir und allen meinen Erben vorbehalten, allewege die vorgenannten Artikel zu mindern oder zu mehren nach Gestalt der Sachen. 2. Gerichtsordnung Conradts von Rosenberg aus dem Jahre 1565                                                              aus: Albert Krämer, Herrschaftliche Ordnungen für das Dorf Waldmannshofen.                                                  Erstellt: 1993                                                              Folgen die Gerichtshandlungen und Gemeinschaften, wie sie von den Untertanen gehalten, auch wiederum die Verbrecher gestraft werden sollen. Dieweil dann einem jeden Oberherrn gebührt, seine Untertanen zu regieren, daß unter ihnen Fried und Einigkeit gehalten, auch einem jeden Recht und Billigkeit  widerfahren möge, so gebiet ich, Cunz  von Rosenberg, allen und jeden Hintersassen zu Waldmannshofen, die nachfolgenden Artikel und Satzungen bei  angehängter  Straf zu halten, nachzukommen und zu geloben.  Und will, daß am Montag, Mittwoch oder Freitag nach jeder Goldfasten ein Ruggericht zu Waldmannshofen gehalten werde und daß 5 Ruggericht nach der Kirchweih  (beim Ruggericht hatten Gemeindemitglieder, vom  Schultheißen unter Eid nach einer Verfehlung, Anzeige (Rüge) zu erstatten. Der Beschuldigte konnte sich durch Eid  reinigen, wurde er auf die Rüge hin verurteilt).  Allda sollen alle Gemeinsmänner, auch die zu Gülchsheim, so hinter mir sitzen, bei ihren Pflichten alles, das ruchbar ist, fürbringen und durch den Schultheißen darum  gefragt werden, und soll die Rug, so sie wichtig ist, aufgeschrieben werden.  Und  wo  der Schultheiß solch Ruggericht eins oder mehrmals  und auf  bestimmte Zeit nicht hielte, ohne Erlaubnis der Herrschaft, soll er 10 Pfund Buß verfallen sein.  Item, es soll alle Monat oder 4 Wochen Gericht gehalten werden, so andere streitende Parteien vorhanden sind, wo nun in solcher Zeit von einem zu Recht angesucht  wird, soll ihm der Schultheiß einen Tag in denselben 4 Wochen nennen; so es aber Ehr antreff, soll einem jeden schleunigst Rechtens verholfen werden.  Item, so ein Auswärtiger ein besonderes oder Ruggericht begehrt, soll ihm das über Nacht versammelt werden. Dagegen soll der Kläger dem Gericht einen halben  Gulden bezahlen, jedoch soll keinem ein besonderes oder Gastgericht vergönnt werden, es treff denn Ehr an.  Item wo einer einen vor dem Schultheißen um Schuld beklagt, soll der Schultheiß den Beklagten in Gegenwart des Klägers verhören, und so die Schuld erwiesen wäre,   soll er, der Schultheiß, sich mühen einen für beide annehmbaren Vergleich zustande bringen. Wo aber dies nicht sein wollt, soll er dem Beklagten ohne Recht gebieten  dem Kläger die erwiesene Schuld in 14 Tagen, als hätt' es der Kläger mit Recht und Urteil erlangt, auszurichten.  Wurde  aber ein Vergleich vereinbart und derselbe nicht gehalten, soll der Beklagte auf Ansuchen des Kläger der Herrschaft 10 Pfund als Strafe bezahlen. Item, wo ein Auswärtiger, so gen Waldmannshofen ins Recht geht, beklagt wird, soll der Schultheiß dem Kläger einen Tag bestimmen, den Beklagten in Gegenwart des  Klägers zu verhören. Darauf soll der Kläger dem Gerichtsknecht seinen gebührenden Lohn geben, dem Beklagten solchen Tag zu verkünden.  Item, so ein Auswärtiger, zum Schultheißen bestellt und solches zu Haus geboten wird und er nicht erscheint, soll alle Buß verfallen, als wäre ihm das von dem  gehegten Gericht geboten worden, ausgenommen Leibesnot; und er soll sich auf sein Gesinde gar nicht berufen können.  Item,  es soll auch keinem Auswärtigen Urteil gegeben werden, er gelobe denn, daß er sich an den Urteilsspruch wolle halten und nicht weiter als vor dem Dorfherrn  appellieren  (Berufung einlegen).  Item, so einer appellieren will, soll er dem Gericht 1 Gulden auflegen. Doch soll keine Appellation zugelassen werden, es betreffe den Erb, Erbgut oder einen Betrag  über 10 Gulden.  Item, welcher den anderen in Klage und Antwort Lügen straft, ist der Herrschaft verfallen 10 Pfund. Item, es sollen auch die Richter wissen, daß sie niemand  in geringen Sachen den Eid abnehmen sollen, sondern allein in irrigen, die sie weder durch Kundschaft oder  anders anzeigen, ergründen oder ermessen mögen.  Item, so das Gericht gehegt wird, soll der Beklagte dem Kläger stillschweigen und nicht in seine Klage reden; dergleichen, so der Beklagte seine Antwort gibt, auch  dermaßen halten. So oft es einer übertritt, ist er dem Gericht verfallen;  das erste Mal 1 Viertel Wein, das andermal 2 Viertel, das dritte Mal 10 Pfund Heller.  Item, welcher eine Klage vor dem Gericht verneint, deren Richtigkeit nachgewiesen wird, soll der Herrschaft 10 Pfund Strafe bezahlen. 3. Eid des Schultheißen ( 1574 ) aus: Albert Krämer, Herrschaftliche Ordnungen für das Dorf Waldmannshofen.                                                  Erstellt: 1993 Des Schultheißen Eid zu Waldmannshofen Anno 1574 eingeschrieben worden Ich ................... soll und will meinem günstigen Junker Conradt von Rosenberg dem Älteren, jetzo zu Waldmannshofen, zuerst - und in seiner Ehrenfesten Abwesenheit an dessen Statt einem jeden Vogt zu Waldmannshofen - den Gerichtszwang daselbst, wie mir derselbe von genanntem, meinem günstigen Junker einzuhalten, zu verwalten und auszurichten überlassen und befohlen ist, mit getreuem Fleiß und gehorsam auszuüben, dabei stets meines Junkers Frommen, Ehren Nutz und Wolfart fördern, dagegen seinem Schaden wehren, mich von niemand, wer er oder sie auch sei, davon abweisen oder abbringen lassen, noch mir das Geringste von dem entziehen lassen, was meinem Junker oder seinen Erben gehört und vorzeiten auf mich übertragen worden ist,  ohne Wissen oder Einwilligung meines Junkers oder - an seiner Statt - eines jeden hiesigen Vogts. Dazu soll und will ich mitsamt den Geschworenen, Beisitzern und Urteilern des hiesigen Gerichts, so oft es die Notdurft erfordert nach alten Gewohnheiten, Satzungen und Ordnungen dieser Herrschaft nach meinem besten Verstand, sowohl den Armen als den Reichen, den Reichen als den Armen, ohne Ansehen des Vermögens oder der Person, soviel mir auf Grund meines Amtes gebührt und recht ist, stracks behilflich sein.  Ich werde das, was rechtens ist und mir von Gerichts wegen zu handeln gebührt oder sonst von meiner Herrschaft oder deren Befehlshaber im Namen der Herrschaft zu tun befohlen wird, nach meinem besten Verstand und Vermögen getreulich ausrichten und vollziehen. Heimliche Sachen, die mir anvertraut sind, werde ich verschwiegen halten.  Auch Friede, Recht und Einigkeit werde ich schützen, schirmen und handhaben helfen, ohne Ansehen irgend einer Sache, es sei Miete, Gabe, Schenkung, Freundschaft oder Feindschaft. Ebenso werde ich geheime Ratschläge und Urteile niemand ohne Recht eröffnen, noch ihn davon warnen. Was meinem günstigen Junker von Geldbußen oder Freveltaten zusteht, oder was er sonst verlangt, werde jedesmal einbringen und dasselbe seinem jeweiligen Vogt übergeben. Auch alles andere, das einem Schultheißen nach Gewohnheit und Recht zu tun gebührt, werde ich getreulich, wahr, stetig, fest und unverbrüchlich einhalten, ohne alle Gefährde.  (mit Zuverlässigkeit) Das gelobe und schwöre ich hiemit also, so wahr mir Gott helfe und das heilige Evangelium. Die folgenden Worte muss der Schultheiss mit auferhobenen Fingern nachsprechen Was mir jetzt ist vorgelesen worden und ich wohl verstanden habe, demselbigen allem will ich getreulich nachkommen, so wahr mir Gott helf und das heilig Evangelium. 4. Steinsetzer - Ordnung aus dem Jahre 1565 aus: Albert Krämer, Herrschaftliche Ordnungen für das Dorf Waldmannshofen.                                                  Erstellt: 1993 Nachdem es sich zwischen den Steinsetzern zu Waldmannshofen und der Gemeinde wegen des Steinsetzens etliche Streitfälle eingestellt haben, sei jedermann zu  wissen, wie diese durch einmütige Verfügung durch ihren gebietenden Dorfjunker und ihre Obrigkeit Conradt von Rosenberg wie folgt entschieden worden sind  Nämlich und Erstlich sollen die Steinsetzer an den Gütern der Herrschaft, wie auch an den der daran anstoßenden Nachbarn auf der Markung keinen Stein setzen oder  heben ohne Wissen der Herrschaft.  Wenn die Gemeindemitglieder durch das Läuten einer Glocke zum Markungsumgang zusammengerufen werden und dabei Steine gesetzt werden sollen, haben die  Steinsetzer unverzüglich überall dort zu erscheinen, wo  sie benötigt und angefordert werden und Steine setzen. Dabei sollen ihnen, da sie für die Gemeinde besteinen,  für jeden Stein 3 alte Pfennige gegeben werden.  Stoßen einer oder mehrere an dem Ende, wo die Steine gesetzt werden, an das Gemeindeland, so sollen diese ihre Steine den Steinsetzern besonders bezahlen. Von  jedem Stein hat ein Anstößer drei alte Pfennige zu geben.  Zum  Andern werden einer oder mehrere Steine überackert, überzäunt oder etwa umgestoßen oder umgegraben, so sollen die Steinsetzer hingeführt werden und es  besichtigen. Erkennen diese, daß es die Täter freventlicherweise und vorsätzlich getan haben, so sollen dieselben der Herrschaft 10 Pfund altes Geld als Strafe  bezahlen,  wobei  sich die Herrschaft das Recht  der  Begnadigung vorbehält.  Zum Dritten: Sollte es sich begeben oder finden, daß einer oder mehrere Einwohner von Waldmannshofen oder anderswo Wiesen, Äcker oder anderes in der Markung  Waldmannshofen besitzt und bewirtschaftet, und die Gemeindeversammlung kommt zu der Ansicht, daß diese Güter, seien es wenig oder viel, der Gemeinde gehören,  und von dem Besitzer zu Unrecht in Besitz genommen und genutzt worden seien, so sollen diese Güter ohne Zwang, mitsamt den gerade darauf stehenden Früchten,  an die Gemeinde zurückgegeben werden, und die Steinsetzer sollen den ihnen gebührenden Lohn erhalten.  Zum Vierten: Entdeckt jemand, daß ein Stein mit Gras überwachsen, überschnitten (über die Grenze hinübergeschnitten) oder übermäht (über  die  Grenze  hinüber-,    vom Nachbargrundstück etwas weggemäht) ist, so soll er bei den Steinsetzern um Hilfe gegen seine Widerpartei ansuchen. Die Steinsetzer sollen den Schaden  besichtigen und nach bestem Wissen beurteilen. Stellen sie fest, daß einer Unrecht gehandelt hat, so ist derselbige bei der Herrschaft straffällig geworden.  Zum Fünften: Wer in Waldmannshofen auf dem Feld oder im Dorf während der Ernte oder zu irgendeiner Zeit im Jahr Streit bekommt weil Marksteine fehlen, mag die   Steinsetzer anfordern und darüberführen. Diese sollen, wenn sie ersucht werden, sei es wegen eines oder mehrerer Steine, ohne sich zu weigern hingehen und  -  sofern sie es wegen der Früchte erkennen können - die Steine setzen.  Dafür sollen sie nach Art der Güter den ihnen gebührenden Lohn empfangen.  Ausgenommen davon sind die geteilten Güter. Auf diesen sind sie nicht verpflichtet, Steine zu setzen, es sei denn, der Feldmesser sei zugegen und habe sie vorher  gemessen. Hierauf ist durch die Gemeinde (die Versammlung der Haushaltsvorstände aus jedem Haus des Dorfes) und die Steinsetzer zum Letzten beschlossen worden, was die  Steinsetzer für das Steinsetzen von allen Stücken und Gütern als Lohn nehmen und haben sollen, es sei auf Hofraiten (Hofgrundstücken), Wiesen, Krautgärten,  Erbgütern,  Anwandten (oben und unten am Acker, wo beim Pflügen umgewendet werden konnte, ohne das Nachbargrundstück zu betreten) oder bei Grenzsteinen.   Das alles hierin aufzuführen ist nicht nötig. Doch sollen die Steinsetzer sich keiner neuen Münze bedienen. Bekommen sie aber über kurz oder lang wegen dieser  Sache Streit, so sollen sie jedesmal oder wenn Not ist, bei der Herrschaft um gütlichen Entscheid ansuchen.  Zur Beurkundung ist diese Ordnung in das Saalbuch und dann in Dorfordnung also eingeschrieben worden. Geschehen Freitags nach Dorothea, den 9. Februar, Anno 65 5. Hatzfeldische Ordnung für die Zehntknechte aus dem Jahre 1661 aus: Albert Krämer, Herrschaftliche Ordnungen für das Dorf Waldmannshofen.                                                  Erstellt: 1993 Gewöhnliche Form wie Zehntknechte in Pflichten zu nehmen sind. 1. Ein jeder Zehntknecht soll erstlich und zuvörderst einen guten Ruf und ehrlichen Namen haben. Er soll vor allen Dingen auf der ganzen Markung über die  zehntpflichtigen und zehntfreien Güter wohl erfahren sein. Wo das nicht der Fall ist, soll er sich zuvor bei den Ältesten erkundigen. Er soll ja in der in der Ausübung  seiner teuren Pflicht darauf sehen damit nicht etwa zehntpflichtige Güter und Stücke für zehntfrei angegeben und ausgenommen werden, oder von nachweislich  zehntfreien Stücken der Zehnt wider altes Herkommen genommen wird, so daß weder Zehntherrschaft noch Untertanen in keinerlei Weise hintergangen noch  Neuerungen gesucht und angeregt werden.  2. Ein jeder Zehntknecht soll und muß im Auszählen getreu, emsig und unverdrossen sein und sich sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag auf dem Feld finden  lassen. Er darf neben dieser Verrichtung keine andere Arbeit oder selbst zu schneiden annehmen, damit durch langsames Auszählen der arme Bürger- oder  Bauersmann bei der Einheimsung der Frucht durchaus nicht gehindert wird.  3. Hingegen soll kein Zehntknecht gestatten oder zulassen, daß sich der eine oder andere Einwohner gelüsten lasse, für sich selbst zu schneiden, alsbald der Sichel  nach zu binden, selbst nach seinem Gefallen auszuzehnten und das Getreide heimzuführen. Da die Erfahrung lehrt, daß bei diesem schädlichen Mißbrauch oftmals  merklicher Diebstahl und Betrug unterlaufen ist, verbietet ihn die gnädige Herrschaft hiermit vollkommen und schafft ihn ab. Im Übertretungsfall ist eine  Strafe von 10  Gulden zu bezahlen, die nicht erlassen wird.  Das  Auszählen ist grundsätzlich niemand gestattet oder  erlaubt, es sei denn bei besonders regnerischem Erntewetter, wo es während der wenigen schönen Tage alle  mit der Einführung des Getreides sehr notwendig und eilig haben, so daß die Zehntknechte nicht überall sein können. In einem solchen Notfall ist dem einen oder  anderen erst dann das Auszählen gestattet wenn er - gemäß uraltem Zehntbrauch - zuvor auf dem Acker dreimal überlaut nach dem Zehntknecht  geschrien hat. Er ist  jedoch verpflichtet, den Zehntknechten hinterher jedesmal umgehend anzuzeigen, was für Garben er jeweils auf einem solchen Acker übrig gelassen hat.  4. Da an vielen Orten der Zehnte nicht einheitlich gegeben wird sondern manchmal das 30., 20., oder 10. Stück, soll sich ein Zehntnecht  - wie  oben erwähnt - vorher  über die  Belastung der einzelnen Güter wohl erkundigen, ja Gebühr und Schuldigkeit beachten, und weder mehr noch weniger nehmen.  5. Da oftmals zehntpflichtige Güter auf anderen, angrenzenden Markungen liegen, etliche auch an auswärtige Orte den Zehnten geben, ist am allermeisten daran  gelegen, daß man sich darüber und über den ganzen Zehntbezirk genau erkundigt.  Das soll nicht nur selbst gut im Gedächtnis behalten, sondern auch jüngeren Personen mitteilen, damit diese später darüber Bescheid wissen, so daß darin auch nicht  das geringste abgehe oder zurückgelassen werde.  6. Da sich manche Einwohner des höchststräflichen Betrugs schuldig machen und die zehnten Garben, die gewöhnlich für den Zehnten zu geben sind, viel kleiner  binden als die anderen, oder gar nur einen Bock dafür liegen lassen, sollen die Zehntknechte solche kleinen Garben oder Böcke durchaus nicht anzunehmen schuldig  sein. Sie sind grundsätzlich berechtigt, anstelle der 10. Garbe auch die 3., 4., 5., 6., oder eine andere zu nehmen.  7. Sie sollen auch von einem Acker nach dem andern die Früchte nacheinander  richtig und sorgsam zählen wie sie wollen  und mit Fleiß abschneiden.  Besondere Sorgfalt sollen sie auch anwenden, wo die Früchte mit der Gerte auszuzählen sind, weil die Fläche für Zehngarben zu klein ist. Hier sollen sie so viele  Schuhlängen abmessen, wie es sich für das gewöhnliche Zehntnehmen gebührt.  Desgleichen sollen sie beim Auszählen des Zehnten keine Frucht mit einer anderen verwechseln, sondern den Zehnten getreulich und redlich nehmen wie und wo er  anfällt.  8. Hat ein Zehntknecht das Jahr hindurch einen Hass oder eine Feindschaft gegen einen Gemeindebürger, so soll er aufgrund seines Eides und der ihm damit  auferlegten Pflicht wohl bedenken, daß jetzt nicht die Zeit ist, mit diesem abzurechnen sich an ihm zu rächen oder ihm das heimzuzahlen. Ebensowenig soll er andere  um der Freundschaft willen bevorzugen. Er hat vielmehr auf Gott im Himmel zu sehen und ein reines Gewissen zu erhalten, damit er der ewigen und zeitlichen Strafe  entfliehen kann und nicht - falls so etwas von ihm bekannt wird- zu  einem untüchtigen Mann gemacht werde, der alle  Ehre verliert.  9. Er soll auch für sich selbst oder die Seinigen weder bei Tag noch in der Nacht von dem Zehnten oder Zehntgetreide nicht das geringste veruntreuen, indem er es  heimträgt, die Ähren abschneidet oder drischt. Noch weniger soll er es anderen zu tun gestatten oder nachsehen. Er ist vielmehr gehalten und schuldig, alles  dergleichen, und was er Unrechtes sieht - besonders wenn einzelne Einwohner gegen den einen oder anderen der oben erwähnten Punkte verstossen -, den  Beamten  der gnädigen Herrschaft zur gebührenden Einsicht bei Tag und Nacht ohne zu säumen anzuzeigen.  10. Den Hausarmen und dürftigen Leuten soll nach Inhalt und Weisung der Heiligen Schrift das Ährenauflesen zwar stets von Rechts wegen erlaubt und unverwehrt  sein;  um des bisher geübten Mißbrauchs willen soll es jedoch erst gestattet werden wenn der Acker vollkommen geleert ist und auch die Zehntgarben abgeführt sind.   Die Zehntknechte haben ganz besonders darauf beständig und fleissig zu achten.  6.  Eheordnung der Rosenbergischen Herrschaft und Gebiets, weil dieselbig alle viertel Jahr verlesen werden soll.   aus: www.waldmannshofen.de      Nachdem die Ehe eine göttliche rechtmäßige Zusammenführung, Verbündnis und Gemeinschaft ist, eines Mannes und eines Weibes, welche kein Mensch zu scheiden,  noch Macht und Gewalt haben soll, Ihre derwegen bei Vermeidung der Straff hinlänglich sich fürsehen und hüten.  1. Es soll sich keine Person mit Zweien zugleich versprechen und für Absterben des ersten, zu keiner Zeit ehelich verpflichten. Würde aber jemand diesem Artikel  zuwider, sich mit zweien zugleich versprechen, soll die erste Ehe für recht und kräftig, die andere aber für unrecht und nichtig verkündet und gesprochen werden. Wenn  aber auch der Beischlaf mit der Anderen erfolgt, soll das unschuldige Theil das brüchige Theil zu behalten nicht gezwungen werden. Der brüchige Theil soll mit  Gefängnis und Verweisung des Landes, oder umb 100 fl gestraft werden und zur Verehelichung der anderen Ehe vor Absterben des ersten Theils nicht zugelassen  werden.  2. Daß die Verlobten nicht selbst einander die Ehe aufsagen oder insgeheim fallen, noch sich zu anderen verheiraten, sondern die ordentliche Obrigkeit muß erkennen  und sprechen. Wer dagegen handelt, verfällt der Strafe von Artikel 1.  3. Es darf sich niemand verheiraten mit einer Person, die ihm mit Schwägerschaft im ersten, oder Blutsfreundschaft im ersten, anderen oder dritten Grad und  Sippschaft verwandt ist. Auch seine Pflegetochter ist dieser Bestimmung unterworfen. Wer dagegen handelt, wird bestraft. Blutschande im ersten Grad wird mit dem  Schwert gerichtet. Die Dirnen aber, wenn sie schwanger, lebendt und nach genesener Leibesfrucht am Leben gestraft oder mit außhauen und Landes verwiesen.  Blutschänder im zweiten Grad verlieren ihre Habe und Güter und werden des Landes auf ewig verwiesen. Blutschande dritten Grades wird mit Gefängnis bestraft und  50 fl erhält die Herrschaft.  4. Wer noch nicht volljährig ist, darf nicht ohne Einwilligung der Eltern oder Vormünder heiraten. Haben sie sich versprochen, so müssen die geistliche und weltliche  Herrschaft sie hören und dazu auch ihre Eltern. Sind die Eltern dagegen, wird das Verlöbnis gelöst. Auch wenn die Eltern mit der Heirat einverstanden sind, dann sollen  diejenigen Paare, die Geschlechtsverkehr gepflegt haben, der Mann mit dem Thurm, die Weibsperson im Eißen vier Tage mit Wasser und Brodt oder nach Gelegenheit  der Sache herter bestraft werden.  5. Alle Eltern sollen ihre erwachsenen Kinder zu keiner Ehe zwingen, dazu sie weder Lust noch Liebe haben; sie sollen ihnen vielmehr ohne Rücksicht auf Habe und  Gut dazu behilflich sein. Sind die Eltern gegen eine Ehe der Volljährigen, können die Kinder trotzdem heiraten – und man soll sie dabei unterstützen!  6. Winkelehen sind verboten. Man darf nicht eheliche Versprechen im Winkel, beim Tanz oder sonst bei Tag oder Nacht, viel weniger aber under dem Schein  versprochener Ehe oder auch mit Beding öffentlicher beischlafen. Beim Eheversprechen müssen mindestens zwei Zeugen dabei sein. Gibt aber eins das  Eheversprechen bekannt und das andere leugnet dies, dann Verhör und Kundschaft einholen. Wenn der Beklagte nicht gesteht, soll er sich durch einen Eid reinigen.  Strafe: Gefängnis vier Tage etc. Wenn eine Schwängerung vor der Ehe erfolgte, dann weder Tanz noch für die Braut einen Kranz noch Haarbandt.  7. Es soll sich keiner fleischlich vermischen mit Jungfrauen und dieselbig darnach schwanger sitzen lassen, mit Fürwendung, es sei kein Ehegelübde zwischen ihnen  geschehen. Man soll sie zur Ehe bringen. Wenn sie aber nicht wollen, dann muß er nach bedachtem kaiserlichem Recht sich mit der Geschwängerten vertragen; das  ist eine Summe Geldes nach Erkenntnis des Gerichts für ihre Ehre zu geben schuldig sein. Es sollen auch die Schwängerer mit der Gefängnus am Leib oder mit 20 fl  Geld bestraft werden.  8. Es sollen sich die wissentlich Vertrauten vor dem Kirchgang nicht fleischlich vermischen, noch häuslich beieinander wohnen, und wo solche Vermischung und  häusliche Beieinanderwohnung zweier verlobter Personen vor der Hochzeit gefährlicher und unbefugter Weise geschieht, sollen die Verbrecher vier Tage mit Wasser  und Brodt in der Gefängnus bestraft und zur Vollziehung der Ehe angehalten werden. Die Braut auch keinen Kranz und Haarbandt uff der Hochzeit tragen, auch kein  Spiel noch Tanz gestattet werden. 9. Die Trauerzeit muß ausgewartet werden vom Überlebenden, mindesten ein halb Jahr. 10. Die Verlobten sollen den Kirchgang nicht zu lange verzögern, sondern zu rechter Zeit halten und einander ehelich beiwohnen, damit sie vom Teufel nicht versucht  und zur Unzucht und Ehebruch wider göttliche Ordnung getrieben werden. Wenn aber eins den Kirchgang verzögern will, dann sollen Pfarrer und Obrigkeit ihm  zureden.  11. Man darf keinen Ehebruch begehen. Wenn aber Ehebruch eintritt, dann soll man die Versöhnung wieder suchen. Ehebrecher müssen aber bestraft werden. Wenn  ein Ehegemahl den anderen verlässt und davonläuft, dann gibt es eine neue Ehe nur mit Genehmigung der Obrigkeit. Etliche Jahre müssen aber darüber vergangen  sein. Erscheint der schuldige Teil, dann wird er bestraft und er soll seinem Gemahl wieder beiwohnen; bleibt er aus, dann darf der übrige Teil wieder heiraten.  (12.  Sonderbestimmungen, welche nachträglich beigesetzt wurden)